vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 80a EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab34. LfgMärz 2022

§ 80a (1) Das Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Exekutionsverfahren zu berücksichtigen.

(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte