§ 80 (1) Zum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.
(2) Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.