§ 61 61. Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von Amts wegen dem Vollstreckungsorgane die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.
[Überschrift eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86; sprachliche Anpassungen durch RIRUG, BGBl I 2021/147; inhaltlich zuletzt geändert durch EO-Nov 1995, BGBl 1995/519]