§ 51 51. Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.
[Überschrift eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86; sprachliche Anpassung durch RIRURG, BGBl I 2021/147; sonst Stammfassung]