Fünfter Titel
Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 50 50. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.
Fünfter Titel
Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 50 50. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.