vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 803 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft

 

§ 803. Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohltat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbieten. Selbst die in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte