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zu § 776-778 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

b) bei einer gänzlichen Übergehung

 

§ 776. Wenn aus mehrern Kindern, deren Dasein dem Erblasser bekannt war, eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichtteil fordern.

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