b) bei einer gänzlichen Übergehung
§ 776. Wenn aus mehrern Kindern, deren Dasein dem Erblasser bekannt war, eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichtteil fordern.
b) bei einer gänzlichen Übergehung
§ 776. Wenn aus mehrern Kindern, deren Dasein dem Erblasser bekannt war, eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichtteil fordern.