§ 722. Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen; oder, ist die Urkunde in Verlust geraten; so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht; wenn anders der Zufall und der Inhalt der Urkunde erwiesen wird.
Lit:
Hofmann-Wellenhof, Zur Rechtswirksamkeit außergerichtlicher Testamente, ÖJZ 1982, 540, 561; Kralik 151.