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zu § 721 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

b) stillschweigenden;

 

§ 721. Wer in seinem Testamente oder Kodizille die Unterschrift durchschneidet; sie durchstreicht; oder, den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt worden; so kann man daraus auf keinen Widerruf schließen.

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