2. durch Widerruf;
§ 717. Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten; so muss er sie ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlich widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.
2. durch Widerruf;
§ 717. Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten; so muss er sie ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlich widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.