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zu § 717 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

2. durch Widerruf;

 

§ 717. Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten; so muss er sie ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlich widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.

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