Die Bestimmungen der §§ 704-706 über die Befristung (Zeitbestimmung, Zeitpunkt) gelten kraft des Verweises in § 904 auch für Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Grundsätzlich kann der Rechtserwerb wie bei aufschiebender Bedingung mit dem Eintritt eines Anfangstermins und/oder der Rechtsverlust wie bei auflösender Bedingung mit dem Eintritt eines Endtermins verknüpft sein.1Dazu insb Gschnitzer in Klang III, 682 f.