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zu § 703 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung

 

§ 703. Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist notwendig, dass die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe, und bei dem Eintritte derselben erbfähig sei.

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