§ 691. Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschaftsmasse befriedigt werden; so wird das Legat des Unterhaltes vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.
Lit:
Kralik 244.
§ 691. Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschaftsmasse befriedigt werden; so wird das Legat des Unterhaltes vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.
Lit:
Kralik 244.