Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen;
§ 690. Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Ausla Seite 136gen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlass nicht selbst verwalten; so muss er um die Aufstellung eines Kurators anlangen.