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Vorbemerkungen zu §§ 656-661 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

A. Allgemein

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Die §§ 656-659 regeln das Vermächtnis einer Gattungssache (Gattungsvermächtnis), die §§ 660 u 661 das Vermächtnis einer bestimmten Sache (Speziesvermächtnis). Es handelt sich durchwegs um Auslegungsregeln.11Welser in Rummel §§ 656 ff Rz 1, §§ 660, 661 Rz 1. Für die Abgrenzung des Gattungs- vom Speziesvermächtnis kommt es regelmäßig auf die Art des Gegenstandes des Vermächtnisses, letztlich aber auf den Willen des Erblassers an.22Welser in Rummel §§ 656 ff Rz 2; vgl auch GlUNF 3909: Wertpapiere sind Gattungssachen, es sei denn, sie sind mit Nummer und Wert bestimmt bezeichnet; SZ 2/39.

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