Die §§ 656-659 regeln das Vermächtnis einer Gattungssache (
Gattungsvermächtnis), die §§ 660 u 661 das Vermächtnis einer bestimmten Sache (
Speziesvermächtnis). Es handelt sich durchwegs um Auslegungsregeln. Für die Abgrenzung des Gattungs- vom Speziesvermächtnis kommt es regelmäßig auf die Art des Gegenstandes des Vermächtnisses, letztlich aber auf den Willen des Erblassers an.