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zu § 655 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Allgemeine Auslegungsregel bei Vermächtnissen

 

§ 655. Worte werden auch bei Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen; es müsste denn bewiesen werden, dass der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist; oder, dass das Vermächtnis sonst ohne Wirkung wäre.

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