Substitutionen bei Vermächtnissen
§ 652. Der Erblasser kann bei einem Vermächtnisse eine gemeine, oder fideikommissarische Substitution anordnen; dabei sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden.
Substitutionen bei Vermächtnissen
§ 652. Der Erblasser kann bei einem Vermächtnisse eine gemeine, oder fideikommissarische Substitution anordnen; dabei sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden.