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zu § 653 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Gegenstände eines Vermächtnisses

 

§ 653. Alles, was im gemeinen Verkehre steht: Sachen, Rechte, Arbeiten, und andere Handlungen, die einen Wert haben, können vermacht werden.

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