vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 577 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

II. Äußere Form der Erklärungen des letzten Willens;

 

§ 577. Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testiren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte