§ 576. Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen; so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.
Lit:
Sperl, Die zweiaktigen Testamentsformen, JBl 1972, 545.