Die Erklärung muss überlegt, bestimmt und frei sein
§ 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muss im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrtume erklärt werden.