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zu § 565 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Die Erklärung muss überlegt, bestimmt und frei sein

 

§ 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muss im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrtume erklärt werden.

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