§ 564. Der Erblasser muss den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruche eines Dritten überlassen.
Lit:
Kralik 91 ff; Kletecka, Die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen, JBl 1999, 277; Gruber/Sprohar-Heimlich/Scheuba, Die letztwillige Verfügung, in Vermögensnachfolge 432 (437 ff).