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zu § 564 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 564. Der Erblasser muss den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruche eines Dritten überlassen.

Lit:

Kralik 91 ff; Kletecka, Die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen, JBl 1999, 277; Gruber/Sprohar-Heimlich/Scheuba, Die letztwillige Verfügung, in Vermögensnachfolge 432 (437 ff).

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