§ 549. Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis.
Lit:
Köhler, Überlassung an Zahlungsstatt und kridamäßige Nachlassverteilung - Änderung der Rechtslage ab 1.1.1983, NZ 1982, 181; Mayerhofer, Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt und kridamäßige Verteilung, NZ 1992, 220; Danzl, EKHG8 (2007).