§ 548. Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurteilt war, gehen nicht auf den Erben über.
Lit:
Probst, Die Vererblichkeit der Geldstrafe, ÖJZ 1977, 598; Kralik 13.