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zu Art 1 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 1. (1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,

wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oderwenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.

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