Im ersten Teil des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden sich die allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens, die dem den Vertragsabschluss betreffenden Teil unmittelbar vorangestellt sind und für diesen ebenso wie für den dritten Teil, der das „materielle Kaufrecht“ zum Gegenstand hat, Bedeutung besitzen. Hier geht es im ersten Kapitel um die Klärung des Anwendungsbereichs, während im zweiten Kapitel zunächst die Regeln festgeschrieben werden, nach denen internationale Kaufverträge auszulegen sind und welche Bedeutung den Handelsbräuchen in solchen Verträgen zukommt. Sodann finden sich Bestimmungen über den Niederlassungsbegriff. Den Abschluss des ersten Teiles bilden Festlegungen zur grundsätzlichen Formfreiheit von internationalen Kaufverträgen und deren Einschränkungen.