§ 1076. Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, als dass der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muss.
Literatur
Faistenberger, Das Vorkaufsrecht (1967); Reckenzaun, Vorkaufsrecht und Liegenschaftsverwertung im Insolvenzverfahren, in FS Eccher (2017) 911.