§ 1075. Der Berechtigte muss bewegliche Sachen binnen vierundzwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreißig Tagen, nach der geschehenen Anbietung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Frist ist das Vorkaufsrecht erloschen.
Literatur
Mayrhausen, „Bedingter Vertragsabschluss zufolge des Vorkaufsrechtes?“, NZ 1981, 68; P. Bydlinski, Die Rechtsstellung des übergangenen Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Verpflichteten, JBl 2020, 670.