§ 1502. Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden. Seite 1588
Lit: Viehböck, (Kein) Verzicht auf die Einrede der Verjährung? – oder: Ein fortgesetzter Irrtum verjährt nicht, ÖJZ 1998, 773; Mader, Neuere Judikatur zum Rechtsmissbrauch, JBl 1998, 677; P. Bydlinski, Verjährungsverlängernde Vorwegvereinbarungen de lege lata et ferenda, ÖJZ 2010, 993; Kepplinger, Zur vertraglichen Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen, JBl 2012, 158; Kogler, Die Zulässigkeit von Verjährungsvereinbarungen, JBl 2015, 351 und JBl 2015, 429; s auch vor § 1451 Rz 16.