§ 1501. Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
Lit: Köck, Das „Zwischenurteil“ zur Verjährung, Zak 2011/307, 167; Landbrecht, Zwischenurteil und Verfahrenseffizienz, ecolex 2012, 782.
§ 1501. Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
Lit: Köck, Das „Zwischenurteil“ zur Verjährung, Zak 2011/307, 167; Landbrecht, Zwischenurteil und Verfahrenseffizienz, ecolex 2012, 782.