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§ 613 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Rechte des Erben bei einer fideikommissarischen Substitution

 

§ 613. Bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigentumsrecht, mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.

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