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§ 544 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 544. Inwiefern Landeseingeborne, die ihr Vaterland, oder die Kriegsdienste ohne ordentliche Erlaubnis verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden, bestimmen die politischen Verordnungen.

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Solche Vorschriften bestehen derzeit nicht.11Vgl Gschnitzer/Faistenberger 11.

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