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§ 543 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 543. 

aufgehoben durch BGBl I 2009/75 mit Wirkung ab 1. 1. 2010.

§ 543. lautete: „Personen, welche des Ehebruches, oder der Blutschande gerichtlich geständig, oder überwiesen sind, werden unter sich von dem Erbrechte aus einer Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen.“

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