FrösselOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024
4. AbschnittVerjährungs- und Schlussbestimmungen
§ 28 (1) Die Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.