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§ 27 VGG (Frössel)

FrösselOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 27 (1) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, kann der Unternehmer – über die in § 5 Z 4 und § 7 vorgesehenen Aktualisierungen hinaus – die digitale Leistung ändern, wenn

im Vertrag eine solche Änderung sowie ein triftiger Grund dafür vorgesehen sind,

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