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§ 11 TEG (Posch/Merz)

Posch/MerzOnlineaktualisierung 5.02Dezember 2025

§ 11 Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.

Kommorientenpräsumtion

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