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§ 10 TEG (Posch/Merz)

Posch/MerzOnlineaktualisierung 5.02Dezember 2025

§ 10 Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.

Lebensvermutung

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