§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Dieses hat Einvernehmen herzustellen,
soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und,