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§ 23 EKHG (Schauer)

Schauer5. AuflDezember 2022

§ 23. Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.

Literatur

Vonkilch, Das Intertemporale Privatrecht (1999).

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