§ 107. Die §§ 76 und 79 sind nicht anzuwenden.
Diese Bestimmung wurde dreimal geändert; zuerst durch das BG BGBl 1978/280, später durch das BG BGBl 1983/566 und letztlich durch das BG BGBl I 2003/112 wodurch sie die ab 1. 1. 2005 geltende Fassung – bis 31. 12. 2004 lautet die Bestimmung: „Die §§ 45, 76 und 79 sind nicht anzuwenden“ – erhielt. Die Vorschriften der §§ 102‒107 sollten ihre Wirksamkeit mit dem Fortschreiten der erhofften Rechtsvereinheitlichung (gemeint im „Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet“) – die allerdings nie eintrat – verlieren. Einzelne Bestimmungen jedoch – darunter die nach dreimaliger Abänderung der Bestimmung verbliebenen §§ 76 und 79 – wurden von vornherein als nicht anwendbar bezeichnet.