§ 106. aufgehoben. Außer Kraft getreten zufolge des G StGBl 1945/31 (G vom 26. 6. 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes).
§ 106. aufgehoben. Außer Kraft getreten zufolge des G StGBl 1945/31 (G vom 26. 6. 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes).