§ 894. Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachteil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten.
Literatur
Koziol, „Rückstehungserklärungen“ von Ausgleichsgläubigern, RdW 1988, 342; Hoyer, Eingriff des Simultanhypothekars in die Rückgriffslage der Nachberechtigten macht haftbar, ecolex 1996, 158; P. Bydlinski/Pendl, Der Vergleich mit einem Gesamtschuldner, JBl 2013, 545. Weitere Lit vor § 888. Seite 1014