§ 893. Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriedigt worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr. Seite 1009
Literatur
Last, Anspruchskonkurrenz und Gesamtschuldverhältnis (1908); Koch, Die Gegenseitigkeit und deren Nachbildung durch Aufrechnungsvertrag, JBl 1989, 222; Dullinger, Handbuch der Aufrechnung (1995); P. Bydlinski/Coors, Gesamtregress, Freistellungsansprüche und Legalzession unter Mitschuldnern? ÖJZ 2007, 275; Wiesinger, Sicherungszession und Drittschuldnerverständigung, ÖJZ 2009, 395. Weitere Lit vor § 888.