§ 882. (1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
(2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.<i>Riedler</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Band 5<sup>Aufl. 5</sup> (2021) § 882 ABGB, Seite 925 Seite 925