Schutzgesetz
Schutzzweck der Norm
Nach hL und Rsp begründet der Verstoß gegen ein Schutzgesetz eine Haftung nur für jene Schäden, welche die Schutznorm verhindern sollte. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob das
<i>Wagner</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar<sup>Aufl. 4</sup> (2016) § 1311 ABGB - D. III., Seite 486 Seite 486
Gesetz überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt, ob es gerade den entstandenen Schaden verhindern wollte und jene Interessen verletzt wurden, deren Schutz im Zweckbereich der Norm liegt. Im Vordergrund steht insoweit die teleologische Interpretation. Anstelle des Schutzzwecks der Norm wird manchmal auch vom „
Rechtswidrigkeitszusammenhang“ gesprochen. Damit ist im Allgemeinen die haftpflichtrechtliche Bedeutung der übertretenen Norm gemeint. Lehre vom Schutzzweck der Norm und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind insofern identisch.