Schutzgesetz
Schutzzweck der Norm
Ein
Bescheid, welcher ein Verbot enthält, mit einem Kranwagen zur Nachtzeit zu fahren, ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB. Der Schutz bezieht sich jedoch nur auf das Befahren von
<i>Wagner</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar<sup>Aufl. 4</sup> (2016) § 1311 ABGB - D. IV., Seite 487 Seite 487
Straßen. Es besteht keine Haftung, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer auf den (im Rahmen einer unerlaubten nächtlichen Fahrt) ordnungsgemäß abgestellten Kranwagen auffährt. Das gilt auch für ein unzulässigerweise in der „Ladezone“ haltendes Fahrzeug. Eine als „Ladezone“ gem § 24 Abs 1 lit a StVO iVm § 52 lit a Z 13b Abs 3 StVO gewidmete Verkehrsfläche dient laut OGH nicht dem fließendem Verkehr, sondern der ungehinderten und verkehrssicheren Verrichtung einer Ladetätigkeit und soll Gefahren vorbeugen, die durch die Behinderung der Ladetätigkeit entstehen.