vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1277 ABGB (Denk)

DenkOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1277 Der Anteil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört zu den gewagten Verträgen. Der Verkäufer haftet nur für die Richtigkeit des Kuxes, und der Käufer hat sich nach den Gesetzen über den Bergbau zu benehmen.

Literatur

Kastner, Die bergrechtliche Gewerkschaft und ihre Zukunft, ÖJZ 1948, 197; Kastner, Abschied von der bergrechtlichen Gewerkschaft, ÖJZ 1954, 297.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte