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§ 1276 ABGB (Denk)

DenkOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1276 Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentlich erzielte Nutzungen.

Literatur

S unter § 1275.

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