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§ 1275 ABGB (Denk)

DenkOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1275 Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnismäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.

Literatur

Endemann, Die Lehre von der emptio rei speratae und emptio spei und deren Bedeutung für das heutige Recht, GrünhutsZ 12 (1885) 345; Holeschofsky, Verträge über künftige Werke oder künftige Nutzungen, in Dittrich (Hrsg), FS 50 Jahre UrheberrechtsG (1986) 153; B. Koch, Nochmals zur Aufrechnung bei Zession künftiger Forderungen, ÖBA 1989, 1160; E. Wagner, Rechtsprobleme der Fremdfinanzierung von Prozessen, JBl 2001, 416; Winner, Wert und Preis im Zivilrecht (2008); Palten, Ist die Regelung der Glücksverträge im ABGB noch zeitgemäß? FS 200 Jahre ABGB II (2011) 1291.

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