§ 28. (1) Dieses Gesetz tritt in den Gemeinden, in denen das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort mit seiner Kundmachung, in den anderen Gemeinden jeweilig mit dem Tag der Eröffnung des Grundbuches in Wirksamkeit.
(2) Auf die Auseinandersetzung solcher Erbschaften, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes anfallen, finden die darin enthaltenen Erbteilungsvorschriften keine Anwendung.